Neue AEVO: Ausbilder müssen wieder Qualifikationsnachweise erbringen
Ausgesetzte Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ab dem 1. August 2009 wieder in Kraft gesetzt
Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und den gewachsenen pädagogischen Herausforderungen - auch in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildenden - ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar. Viele Praktiker und Experten haben die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation für die Qualität der Berufsausbildung hervorgehoben. Diese ist auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses.
Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Damit soll ein gleitender Übergang auf die neue Rechtslage gewährleistet werden. Selbstverständlich bleiben auch all die Zeugnisse nach der vormals geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung weiterhin gültig.
Nach der geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung können weiterhin Prüfungen vor den Kammern - und auch noch während einer Übergangszeit bis ins Jahr 2010 - abgelegt werden. Somit besteht noch in der bisherigen Form weiterhin die Möglichkeit, die AEVO-Prüfung abzulegen.
Bei zahlreichen Fortbildungsabschlüssen, z.B. Industriemeister, Personalfachkaufmann, gehört die Ausbildereignung nach der AEVO zum Qualifikationsprofil, denn solche Kompetenzen, die in der AEVO enthalten sind, wie die Förderung von Lernprozessen, das Unterweisen von Mitarbeitern, Lernerfolgskontrollen, Ausbildungen organisieren, gehören zu den für mittlere Führungskräften notwendigen Qualifikationen.
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung hat für die AEVO folgenden Rahmenplan empfohlen:
Die Empfohlene Lehrgangsdauer beträgt 115 Unterrichtsstunden. Die methodischen Ausgestaltungen der Lernzeiten obliegen dem Anbieter und können zielgruppenspezifisch angepasst werden. Eine Maßnahme kann unter dem Einsatz von geeigneten Medien mit Selbstlernphasen organisiert und durchgeführt werden, so dass die Präsenzphasen auf nicht weniger als 90 Unterrichtsstunden verkürzt werden können. Es muss seitens des Bildungsträgers sichergestellt werden, dass der Selbstlernprozess aktiv gesteuert und der Lernfortschritt durch die Konzeption der Präsenzphasen überprüfbar ist. Alle Qualifikationsinhalte sind prüfungsrelevant - unabhängig von der Vermittlungsform bzw. der Vorbereitungsart.
Mit Blick auf die unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen wird hinsichtlich der Handlungsfelder eine angemessene Lehrgangsdauer empfohlen. Dem Handlungsfeldern „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen“ und „Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken“ werden jeweils ein 20%iger Anteil, dem Handlungsfeld „Ausbildung durchführen“ ein 45%iger und dem Feld „Ausbildung abschließen“ ein 15%iger Anteil an der Gesamtlehrgangsdauer zugeordenet
Es ist damit zu rechnen, dass diese Empfehlung von den Prüfstellen umgesetzt wird.
Eine Übersicht zu allen Neuerungen der AEVO findet sich hier: http://www.bibb.de/bwp/aevo
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Alexander Ladwig
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